Bildungsstreik im Auge der Sicherheit
Was soll man dazu sagen, selbst die Sonne lacht manchmal über München. Nein, sie lacht sogar sehr oft über München. Das ist ja das besondere. Nur der Münchner, der lacht nicht so besonders oft über sich. Dabei sieht man hier doch erstaunliches. So zum Beispiel gestern. Da hatten sich ein paar potentielle Staatsgefährder zusammengerottet, um ihr Recht auf Bildung zu proklamieren. Lautstark wurde da gegen das Straußtochterhohlmeierrelikt G8 skandiert. Das niemand wollte außer Frau Hohlmeier. Ein “bildungpolitischer Renner” so die Dame damals. Jedoch zollt man dem Namen Strauß hier wohl immer noch so viel Respekt, dass ein skandieren gegen das G8 und ähnliches eine nicht zu unterschätzende Gefährdung darstellt. So konnte man nicht nur das übliche Sicherheitspersonal sehen sondern auch die Video-Task-Force, bereit die Aufrührer zu filmen. Ja, wer weiß was aus denen später mal wird. Man kann nie vorsichtig genug sein.
Im Kalenderblatt der Frankfurter Rundschau kann man lesen:
Polizei filmt erstmals Demo
17. Oktober 1968 Bewegte Bilder als Beweismittel
Zum ersten Mal wird im Polizeipräsidium ein von Beamten gedrehter Film über die September-Unruhen vor der Paulskirche gezeigt. Die Aufnahmen sollen einen Überblick über die Protestaktion mit Barrikadenbau geben und belegen, dass Polizeibeamte nicht von sich aus aggressiv vorgingen. Der Film gibt auch Aufschluss wie es zur Festnahme des ehemaligen französischen Studentenführers Daniel Cohn-Bendit gekommen ist, der zunächst als einziger der Demonstranten ein Sperrgitter übersprungen hatte - wohl in der Hoffnung, andere würden ihm folgen. Der Film zeigt, wie Cohn-Bendit versucht, wieder hinter die Absperrung zu gelangen. Polizeidirektor Jordan lobt den Streifen als “ersten gelungenen Film einer Demonstration, der auch bei Gericht als Beweismittel eingesetzt werden könnte”.
Also liebe Schüler und Studenten……
§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.